Reglement für Sakralbauten

Art. 1

Die Sakralbauten der Pfarrei Gampel sind: die Pfarrkirche Gampel, die Kirche Jeizinen und die Kapelle zu den Spitzen Steinen.

Art. 2

Die Sakralbauten werden für die Feier der Eucharistie, der Taufe und der Trauung zur Verfügung gestellt. Sie werden auch zur Verfügung gestellt für ökumenische und andere religiöse Feiern. Für Feiern, die nicht religiöser Natur sind können die Gotteshäuser nicht zur Verfügung gestellt werden. Für Beerdigungen ist das Friedhofreglement massgebend.

Art. 3

Die Gotteshäuser sollen ehrfurchtsvoll benützt werden.

Art. 4

Die Kirche ist ein geweihter Raum und kein Konzertsaal. Sie darf grundsätzlich nicht zur Aufführung von Konzerten benutzt werden. In folgenden Fällen kann trotzdem erlaubt werden, Konzerte in der Kirche aufzuführen:

  • Für "geistliche Konzerte", die von Kirchenchören oder diesen vergleichbaren Chören aufgeführt werden.
  • Bei Orgelkonzerten oder Konzerten mit obligater Orgel.

Grundsätzlich sind die gegeben Richtlinien zu beachten (Memorandum des Bistums vom 15.09.1976 und 21.12.1981). Eine Ausweitung ist möglich auf Instrumentalmusik, die der Würde des geweihten Ortes entspricht und das religiöse Empfinden der Gläubigen nicht verletzt.

Art. 5

Vor der Benützung der Gotteshäuser sind dem Ortspfarrer alle notwendigen kirchlich-rechtlichen Unterlagen zu unterbreiten. Die Reservation des Gotteshauses ist beim Pfarrer rechtzeitig anzumelden.

Art. 6

Der Ortspfarrer entscheidet unter Einhaltung der Bedingungen, ob die Gotteshäuser zur Verfügung gestellt werden. In Grenzfällen informiert er den Bischof.

Art. 7

Nach Eingang der notwendigen Unterlagen und nach Entrichtung der Unkostenbeiträge erteilt der Ortspfarrer die Bewilligung.

Art. 8

Die Schlüssel werden durch den Ortspfarrer abgegeben.

Art. 9

Einrichtungsgegenstände dürfen ohne die Erlaubnis des Ortspfarrers nicht verschoben oder entfernt werden.

Art. 10

Ziergegenstände und Blumen sind so anzubringen, dass Einrichtungen und Wände nicht beschädigt werden.

Art. 11

Der Sakristan / die Sakristanin entscheidet wann Ziergegenstände, Blumen und Blumengebinde entfernt werden.

Art. 12

Für Umtriebe, Reinigungsarbeiten, Recycling etc. werden, folgende Unkostenbeiträge erhoben:

  • Eucharistiefeier und Trauung Sfr. 200,--
  • Taufe Sfr. 100,--.

Art. 13

Pfarreiangehörige bezahlen keine Unkostenbeiträge.

Art. 14

Beitrag für den Gebrauch der Orgel bei Konzerten Sfr. 200,--. Wird die Orgel als Übungsinstrument benutzt, wird der Beitrag von Fall zu Fall festgelegt.

Das Reglement wurde durch den Kirchenrat in der Sitzung vom 21.03.2000 genehmigt.

Artikel aktualisiert am 9 Juli 2021