Friedhofsreglement

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Gemeinde Gampel verfügt im Rahmen von Art. 53 der Bundesverfassung, Art. 86 ff. des kantonalen Gesetzes vom 18.11.1961 betreffend das öffentliche Gesundheitswesen über das Friedhof- und Bestattungswesen.

Art. 2

Auf dem Friedhof von Gampel werden bestattet:

  1. auf dem Gemeindegebiet verstorbene Einwohner,
  2. auswärts verstorbene Einwohner der Gemeinde,
  3. andere Personen, wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen diesen Wunsch geäussert haben.

 

Verwaltung

Art. 3

Die Aufsicht und die Verwaltung des Friedhofs obliegt dem Gemeinderat. Dieser bestellt zu Beginn der Amtsperiode eine auf 4 Jahre gewählte Friedhofkommision, bestehend aus 5 Mitgliedern. Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  • Pfarrer
  • SakristanIn
  • Kirchenvogt von Gampel
  • einem Vertreter des Gemeinderates
  • einer Vertreterin aus der Frauen- und Müttergemeinschaft.

Art. 4

Auf Antrag der Friedhofkommision bestellt der Gemeinderat den Totengräber, wählt das zur Wartung notwendige Personal und stellt die Pflichtenhefte auf.

Art. 5

Die Friedhofkommission ist beauftragt:

  • Gesuche für Gräber, Grabmäler und Grabumrandungen entgegenzunehmen und die Bewilligung zu erteilen.
  • die Pflege und den Unterhalt der Anlage durch die verantwortlichen Angehörigen zu überwachen.
  • die Aufsicht über Totengräber und Wartungspersonal zu führen.
  • das Einhalten dieses Reglements zu überwachen, vorbehalten bleiben die Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderates.

Art. 6

Die kirchliche Bestattungsweise bleibt dem Pfarrer der betreffende Konfession vorbehalten.

Gräber

Art. 7

Die Gemeinde führt ein Grabregister gemäss den kantonalen Bestimmungen, mit genauen Angaben der Grabnummern, eingetragen im Friedhofplan (Gemäss Art. 4 des kantonalen Reglementes vom 16.02.1972).

Art. 8

Der Friedhof ist eingeteilt in:

  • Reihengräber für Erwachsene
  • Reihengräber für Kinder bis 7 Jahre
  • Urnengräber
  • Priestergräber

Die Anordnung der verschiedenen Gräberarten ist im Friedhofplan festgehalten.

Art. 9

Es werden für die Grabfläche folgende Grössen vorgeschrieben:

  • Erwachsenengräber: L 180 cm, B 90 cm, T 240 cm
  • Kindergräber: L 150 cm, B 60 cm, T 150 cm
  • Urnengräber: L 70 cm, B 50 cm, T 60 cm

Der Abstand zwischen den Särgen muss mindestens 50 cm auf beiden Seiten, sowie an Kopf- und Fussenden betragen.

Art. 10

Die Grabgebühren werden auf Antrag der Friedhofkommission durch den Gemeinderat festgelegt und von der Urversammlung und vom Staatsrat genehmigt. Der Gemeinderat ist befügt, die Gebühren laufend der Teuerung anzupassen.

Art. 11

Die Bestattungen auf den Feldern mit Reihengräber und den Urnengräbern erfolgen fortlaufend ohne Unterscheidung der Familien und Konfessionen. Die Grabzuteilung erfolgt gemäss Plan. Grundsätzlich darf in jedem Grab nur eine Leiche beigesetzt werden. Es werden folgende Ausnahmen bewilligt:

  • Für eine bei der Niederkunft verstorbene Mutter und ihrem toten Kinde, sowie bei gemeinsamen Tode von Kindern (Art. 5 des kantonalen Friedhofreglementes).
  • Urnen in Reihengräber, sofern die Grabesruhe des/der Erdbestatteten noch mindestens 10 Jahre dauert. Die Grabesruhe von 25 Jahren der Erdbestattung verlängert sich dadurch nicht. Mit Ablauf der 25 Jahre ist der Urne mit dem/der Erdbestatteten aufzunehmen. Ein neuer Bestattungsort für die Urne entfällt. In der Regel ist die Erdbestattung einer Urne erlaubt. Bei aussergewöhnlichen Ereignissen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

Art. 12

Die Angehörigen bzw. die gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind zum Unterhalt der Grabstätte verpflichtet. Kommen die Verantwortlichen dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, so ist die Gemeinde berechtigt, die rückständigen Unterhaltsarbeiten auf Kosten der Pflichtigen ausführen zu lassen. Sind die Unterhaltspflichtigen unbekannt, wird die obgenannte Aufforderung einmal im Amtsblatt veröffentlicht. Die Gemeinde besorgt in diesem Fall den Unterhalt bis zum Ablauf der Grabesruhe. Nach diesem Zeitpunkt kann die Friedhofkommission über die Grabstätte und das Grabmal frei verfügen.

Art. 13

Vor Ablauf von 25 Jahren dürfen die Erdbestattungsgräber nicht geöffnet werden. Exhumationen sind gemäss den kantonalen Vorschriften vorzunehmen (Art. 22 und 23 des kantonalen Friedhofreglementes).

Für Urnengräber gilt grundsätzlich ebenfalls die Grabruhe von 25 Jahren. Weil Urnengräber nicht den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen unterstellt sind, sind Ausnahmen, wie sie dieses Reglement vorsieht, zugelassen.

Den Angehörigen steht es zu, Urnengräber bereits nach 10 Jahren aufzuheben.

Grabschmuck und Grabmäler

Art. 14

Die Angehörigen der Verstorbenen haben die Gräber instand zu halten. Vernachlässigte Gräber werden auf Kosten der Angehörigen der Verstorbenen gepflegt und geräumt. Das Wartungspersonal ist befügt, verwelkten Grabschmuck und ausgediente Kränze zu entfernen. Über die Instandstellung oder Räumung eines Grabes entscheidet die Friedhofkommission.

Art. 15

Bei der Wahl der Pflanzen zur Ausschmückung des Grabes ist auf die harmonische Wirkung des einzelnen Grabfeldes und auf die gesamte Friedhofanlage Rücksicht zu nehmen. Die Pflanzen dürfen die Höhe von 70 cm nicht übersteigen und den Zugang zu den Gräbern nicht erschweren. Pflanzen, welche die Nachbargräber oder die allgemeinen gärtnerischen Anlagen überwuchern oder beeinträchtigen, sind zurückzuschneiden oder zu entfernen.

Schnittblumen sind in Grabvasen zu stellen. Weihwassergefässe dürfen die Ästhetik des Friedhofs nicht stören.

Art. 16

Die Friedhofkommission kann über die einheitliche Gestaltung der Bepflanzung der Gräberfelder Vorschriften erfassen.

Art. 17

Die Angehörigen des Verstorbenen haben der Friedhofkommission vor Bestellung des Grabmales ein schriftliches Gesuch auf vorgeschriebenem Formular zur Genehmigung zu unterbreiten. Dies gilt für Reihengräber und Urnengräber.

Art. 18

Grabsteine und Umrandungen sind auf Reihengräber zulässig. Ausgenommen sind Grabmäler aus poliertem schwarzen und weissen Marmor und Grabmäler von unästhetischem Aussehen. Auf Kindergräbern ist ein weisses Holzkreuz aufzurichten, eine Umrandung ist gestattet. Grabmäler der Reihengräber dürfen frühestens 1 Jahr nach der Beerdigung gesetzt werden. Für Urnengräber besteht keine Wartefrist. Die Grabmäler werden durch die Friedhofkommission eingemessen.

Die Angehörigen sind besorgt, dass schiefstehende Grabmäler aufgerichtet werden, andernfalls werden diese Arbeiten zu ihren Lasten ausgeführt.

Art. 19

Die Masse der Grabmäler werden wie folgt festgelegt:

Reihengräber Erwachsene:

  • Grabstein/Grabkreuz: H ohne Sockel max. 110 cm, B max. 60 cm, T max. 20 cm
  • Umrandung: L 140 cm, B 70 cm, H ob Terrain 15 cm, Wandstärke min 8 cm

Reihengräber Kinder:

  • Kreuz: H 100 cm, B 55 cm
  • Umrandung: L 100 cm, B 50 cm, H ob Terrain 10 cm, Wandstärke min 8 cm

Art. 20

Auf den Urnengräbern sind Grabmäler gemäss Skizze im Friedhofreglement zulässig. Ausgenommen sind Grabmäler aus poliertem schwarzen oder weissen Marmor.

Die Masse der Grabmäler werden wie folgt festgelegt:

  • Grabstein/Grabkreuz: H ohne Sockel max. 70 cm, B max. 40 cm, T max. 13 cm
  • Sockel oder Platte: L max. 68 cm, B 50 cm, H 5 cm

An der Friedhofmauer dürfen keine Tafeln angebracht werden.

Nach Erstellen des Grabmales ist das Holzkreuz zu entfernen.

Bei Urnengräbern müssen eventuelle Holzkreuze den reglementarischen Richtlinien entsprechen. (Höhe oberhalb Umrandung max. 70 cm, Querbalken max. 40 cm)

Schlussbestimmungen

Art. 21

Der Friedhof ist als Ort der Besinnung und der Ruhe zu achten.

Art. 22

Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung der Friedhofanlage ist Schadenersatz zu leisten. Werden beim Aufstellen von Grabmälern Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt, haftet der Verursacher. Die Gemeinde übernimmt keinerlei Haftung für Grabmäler, Pflanzungen, Kränze oder sonstige Gegenstände. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Friedhofkommission, vorbehalten bleibt die Rekursmöglichkeit an den Gemeinderat.

Art. 23

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden vom Gemeinderat, auf Antrag der Friedhofkommission, mit einer Geldbusse belegt.

Art. 24

Gegen die Einspracheentscheide und Verfügungen des Gemeinderates kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem kantonalen Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 25

Das vorliegende Reglement gilt für den neuen Friedhof der Gemeinde Gampel.

Art. 26

Das vorliegende Reglement tritt nach Annahme durch die Urversammlung und Genehmigung durch den Staatsrat sofort in Kraft.

Art. 27

Das geänderte Reglement tritt nach Genehmigung durch die Urversammlung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle Bestimmungen des alten Reglementes vom 06.07.1994, die diesem Reglement widersprechen, aufgehoben.